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   VK Brandenburg, 09.09.2005 - 1 VK 33/05   

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VK Brandenburg, 09.09.2005 - 1 VK 33/05 (https://dejure.org/2005,25805)
VK Brandenburg, Entscheidung vom 09.09.2005 - 1 VK 33/05 (https://dejure.org/2005,25805)
VK Brandenburg, Entscheidung vom 09. September 2005 - 1 VK 33/05 (https://dejure.org/2005,25805)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Rechtsverletzung; Feststellungsinteresse als jedes nach vernünftigen Erwägungen anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art; Vorliegen des Feststellungsinteresses in den Fallgruppen der ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufgehobene Ausschreibung: Klärung von erledigten Rechtsverstößen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann liegt ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne von § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB vor? (IBR 2006, 1327)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2005 - Verg 77/04

    Pflicht zur vorherigen Bekanntmachung der Zuschlagskriterien

    Auszug aus VK Brandenburg, 09.09.2005 - 1 VK 33/05
    Zur Bestimmung eines solchen Feststellungsinteresses kann auf die Grundsätze anderer Verfahrensordnungen, insbesondere zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung zurückgegriffen werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2005 - Verg 77/04; Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 69 d VK-14/2002; Boesen, Vergaberecht, § 114 GWB Rn 73 f.; zusammenfassend hierzu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 113 Rn. 95 ff.).

    Das Feststellungsinteresse ist vom Antragsteller in jedem Fall zu begründen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2005 - Verg 77/04).

    Das Präjudizinteresse ist gegeben, wenn die begehrte Feststellung zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruches dient, ein solcher Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2005 - Verg 77/04; Beschluss vom 2. März 2005 -Verg 70/04; 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Beschluss vom 24. Mai 2004 - VK 2-22/04).

  • VK Bund, 24.05.2004 - VK 2-22/04

    Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zur Eignungsfeststellung und

    Auszug aus VK Brandenburg, 09.09.2005 - 1 VK 33/05
    Ein solches Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition der Antragstellerin in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 2005 - Verg 70/04; Beschluss vom 18. Oktober 2000 - Verg 3/00; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 6. Februar 2004, NZBau 2004, 174; 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Beschluss vom 24. Mai 2004 - VK 2-22/04).

    Das Präjudizinteresse ist gegeben, wenn die begehrte Feststellung zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruches dient, ein solcher Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2005 - Verg 77/04; Beschluss vom 2. März 2005 -Verg 70/04; 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Beschluss vom 24. Mai 2004 - VK 2-22/04).

    Es muss zu erwarten sein, dass sich die Ausschreibung der Leistung unter gleichen Umständen wiederholen wird (2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Beschluss vom 24. Mai 2004 - VK 2-22/04).

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2005 - Verg 70/04

    Feststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 GWB

    Auszug aus VK Brandenburg, 09.09.2005 - 1 VK 33/05
    Ein solches Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition der Antragstellerin in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 2005 - Verg 70/04; Beschluss vom 18. Oktober 2000 - Verg 3/00; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 6. Februar 2004, NZBau 2004, 174; 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Beschluss vom 24. Mai 2004 - VK 2-22/04).

    Das Präjudizinteresse ist gegeben, wenn die begehrte Feststellung zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruches dient, ein solcher Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2005 - Verg 77/04; Beschluss vom 2. März 2005 -Verg 70/04; 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Beschluss vom 24. Mai 2004 - VK 2-22/04).

  • VK Bund, 13.10.2004 - VK 2-151/04

    Vergabe von Berufsvorbereitenden Maßnahmen (BvB)

    Auszug aus VK Brandenburg, 09.09.2005 - 1 VK 33/05
    Nachdem die Auftraggeberin die Ausschreibung aufgehoben hat, die Antragstellerin daraufhin ihren Antrag umgestellt hat und nunmehr nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung von Sanierungsträgerleistungen im Verhandlungsverfahren nach VOF begehrt, ist für diesen Feststellungsantrag als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Feststellungsinteresse notwendig (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Februar 2001 - Verg 14/00; 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - VK 2-151/04; Beschluss vom 2. Juli 2004 - VK 2-28/04).

    Diese muss hinreichend konkret bestehen (Oberlandesgericht Düsseldorf a.a.O.; 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - VK 2-151/04).

  • VK Hessen, 31.07.2002 - 69d-VK-14/02

    LV-Vorgaben sind zwingend: Änderungen führen zum Ausschluss!

    Auszug aus VK Brandenburg, 09.09.2005 - 1 VK 33/05
    Zur Bestimmung eines solchen Feststellungsinteresses kann auf die Grundsätze anderer Verfahrensordnungen, insbesondere zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung zurückgegriffen werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2005 - Verg 77/04; Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 69 d VK-14/2002; Boesen, Vergaberecht, § 114 GWB Rn 73 f.; zusammenfassend hierzu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 113 Rn. 95 ff.).

    Die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit muss als Genugtuung und/oder zur Rehabilitation erforderlich sein, weil die angegriffene Entscheidung der Vergabestelle diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab (Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 69 d VK-14/2002; Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 142).

  • OLG Düsseldorf, 18.10.2000 - Verg 3/00

    Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens bei der Vergabe von Aufträgen für

    Auszug aus VK Brandenburg, 09.09.2005 - 1 VK 33/05
    Ein solches Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition der Antragstellerin in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 2005 - Verg 70/04; Beschluss vom 18. Oktober 2000 - Verg 3/00; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 6. Februar 2004, NZBau 2004, 174; 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Beschluss vom 24. Mai 2004 - VK 2-22/04).
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2001 - Verg 14/00

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags im Vergabenachprüfungsverfahren;

    Auszug aus VK Brandenburg, 09.09.2005 - 1 VK 33/05
    Nachdem die Auftraggeberin die Ausschreibung aufgehoben hat, die Antragstellerin daraufhin ihren Antrag umgestellt hat und nunmehr nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung von Sanierungsträgerleistungen im Verhandlungsverfahren nach VOF begehrt, ist für diesen Feststellungsantrag als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Feststellungsinteresse notwendig (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Februar 2001 - Verg 14/00; 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - VK 2-151/04; Beschluss vom 2. Juli 2004 - VK 2-28/04).
  • OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 11 Verg 3/02

    Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren: Erledigung des

    Auszug aus VK Brandenburg, 09.09.2005 - 1 VK 33/05
    Ein solches Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition der Antragstellerin in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 2005 - Verg 70/04; Beschluss vom 18. Oktober 2000 - Verg 3/00; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 6. Februar 2004, NZBau 2004, 174; 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Beschluss vom 24. Mai 2004 - VK 2-22/04).
  • BayObLG, 12.12.2001 - Verg 19/01

    Antragsbefugnis für Nachprüfungsverfahren der Vergabekammer - unverzügliche Rüge

    Auszug aus VK Brandenburg, 09.09.2005 - 1 VK 33/05
    Das ist bei einem unzulässigen Nachprüfungsantrag nicht der Fall (BayObLG, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - Verg 19/01; VK Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2003 - VK 5/03).
  • VK Brandenburg, 19.03.2003 - VK 5/03

    Keine Akteneinsicht bei unzulässigem Vergabeverfahren!

    Auszug aus VK Brandenburg, 09.09.2005 - 1 VK 33/05
    Das ist bei einem unzulässigen Nachprüfungsantrag nicht der Fall (BayObLG, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - Verg 19/01; VK Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2003 - VK 5/03).
  • VK Bund, 02.07.2004 - VK 2-28/04

    Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zur Eignungsfeststellung und

  • OLG Celle, 29.06.2017 - 13 Verg 1/17

    Ermittlung des Schwellenwerts des Auftragswerts für Sanierungsträgerleistungen

    Im Übrigen geht die Vergabekammer Brandenburg in der von der Antragstellerin in Bezug genommene Entscheidung der vom 9. September 2005 (1 VK 33/05) sogar nur von einem Anteil von Sanierungsträgerkosten an den Gesamtkosten zwischen 1 % und 4 % aus, was hier zu geringeren Kosten führen würde.
  • VK Schleswig-Holstein, 25.01.2012 - VK-SH 24/11

    Feststellungsantrag: Welche Anforderungen an die Wiederholungsgefahr?

    Ein Feststellungsinteresse wird aber nur dann anerkannt, wenn ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (VK Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2005 - 1 VK 33/05; VK Hessen, Beschluss vom 31.7.2002 - 69 d VK - 14/2002; so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.06.2006 - 3 L 91/00; OVG Sachsen, Urteil vom 09.08.2007 - 1 B 553/02; KG Berlin, Beschluss vom 20.12.2000, KartVerg 14 / 00 m.w.N.).

    Die zum Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO im Hinblick auf das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses entwickelten und anerkannten Grundsätze gelten insoweit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren entsprechend (KG, Beschluss vom 20.12.2000 - KartVerg 14/00; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2005 - Verg 77/04; Beschluss vom 2. März 2005 - Verg 70/04; 2. VK Bund, Beschluss vom 24.05.2004 - VK 2-22/04; VK Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2005 - 1 VK 33/05).

    So kann ein Feststellungsinteresse in der Tat dann gegeben sein, wenn eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2005 - Verg 77/04; OLG Dresden, Beschluss vom 30.12.2010 - WVerg 7/09; VK Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2005 - 1 VK 33/05).

  • VK Sachsen, 26.10.2009 - 1/SVK/016-08

    Feststellungsinteresse für Rechtsanwaltsgebühren

    Es muss zu erwarten sein, dass sich die Ausschreibung der Leistung unter gleichen Umständen wiederholen wird (2. VK Bund, B. v. 24.05.2004 - VK 2-22/04; VK Brandenburg, B. v. 09.09.2005 - 1 VK 33/05 (bestandskräftig).
  • VK Berlin, 19.03.2018 - VK-B2-26/17

    Keine "Musterfeststellungsklage" im Vergaberecht!

    Eine Wiederholungsgefahr liegt jedoch nur vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung konkret zu besorgen ist (vgl. etwa VK Brandenburg, Beschluss vom 9.9.2005 - 1 VK 33/05, IBRRS 2006, 0686; Summa, in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 168 GWB, Rn. 147; Steck, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Auflage 2018, § 168, Rn. 41).
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